Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. DMV
Diedrichs Markenvertrieb GmbH & Co KG
I. Angebot und Vertragsabschluß
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen maßgebend. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere
Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. Für Mitglieder von Einkaufs-Verbänden, mit denen wir Einkaufs- und Delcredere-Abkommen unterhalten, gelten die mit dem jeweiligen Verband getroffenen gesonderten Vereinbarungen und Bedingungen.
II. Der Umfang der Leistungspflicht
1. Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend.
2. Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; die darüber erteilten Rechnungen sind
unabhängig von der Gesamtlieferung fällig. Dem Besteller bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass Teillieferungen für ihn nicht sinnvoll nutzbar sind.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Versandort in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Erhöhen sich die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Einkaufspreise oder Lohnkosten in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung, so kommt der am Tage der Lieferung nach unserer Preisliste geltende Preis zur Berechnung. Festpreise oder von den jeweiligen Preislisten abweichende Preise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto ohne Abzüge zu erfolgen. Unter Berücksichtigung von Post-, Bearbeitungsund Überweisungszeit ist eine Gutschrift der Rechnungsforderung binnen 5 Werktagen seit Rechnungsstellung zu gewährleisten. Die Skontoziehung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.
3. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen nach Maßgabe des §288 BGB ab
Verzugseintritt, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Höhe von 8% über
dem Basiszins berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen - ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel - sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
5. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferung erfolgt bei einer inländischen Lieferadresse frei Haus durch unsere Fahrzeuge im Werkfern-Verkehr oder sonstige gleichermaßen geeignete
Transportmittel. Bei Lieferungen ins Ausland ist diese nach Aufwand vom Besteller auf Nachweis zu vergüten. Lieferfristen gelten stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen oder bei Hindernissen, für die unsere Zulieferer verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
2. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Käufer uns schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzen, die im Regelfall mindestens 3 Wochen zu betragen hat. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Ein Beschaffungsrisiko für solche Waren, die nicht in Selbstbelieferung geliefert werden, wird von uns nicht übernommen. Schadensersatzansprüche jedweder Art, insbesondere wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3. Werden uns Bestellungen auf Abruf erteilt, sind diese, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen. Nach Ablauf von 6 Monaten sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln (Eigenfahrzeuge im Werkfern-Verkehr). Verzögert sich der Versand durch solche Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender oder noch entstehender
Forderungen vor. Zahlt der Kunde mit Scheck oder stellen wir ihm hierfür einen
Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur,
solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung und zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung bzw. dem Einbau in Höhe des Betrages unserer Rechnung für
den betreffenden Gegenstand an uns abgetreten werden. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zu Rücknahme des Vorbehaltgutes nach Mahnung berechtigt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Kunde trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen
Verlust (Diebstahl, Feuer, Wasserschäden, Manipulation usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten in unserem Eigentum stehenden Ware. Das gilt auch, wenn die
Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.
5. Die Forderungen an den von dem Kunden zahlungshalber oder an Zahlung statt hereingenommenen Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt.
VII. Haftung für Mängel und Lieferung
1. Die Lieferung ist unverzüglich nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsort zu
untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht für uns
ausgeschlossen.
2. Die Lieferung gilt als mängelfrei, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 5 Werktagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort an uns unter Angabe der Lieferund Rechnungsnummer schriftlich eingegangen ist. Eine Mitteilung per Fax oder EMail wahrt die Frist.
3. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 7 Tagen seit dem Tage der Auslieferung uns gegenüber gerügt werden. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge bei uns.
4. Das Material ist in jedem Falle vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterversand zu prüfen. Für etwaige nach Verarbeitungsbeginn erst angezeigte Mängel und Schäden haften wir nicht.
5. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet ausschließlich folgende Rechte des Käufers:
a) Der Käufer hat im Fall der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener
Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch diese wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
6. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst eingetreten sind, soweit nicht diesbezüglich eine
Zusicherung von Eigenschaften vorlag.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung, wenn wir nicht bei
Vertragsabschluss die Geltung einer längeren Gewährleistungsfrist schriftlich
bestätigt haben. Dem Käufer obliegt - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Kenntnis
des Mangels - der Beweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
VIII. Einhaltung gewerblicher Schutzrechte; Freistellung
1. Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der
Ware/Leistung Schutz- und Markenrechte Dritter jeder Art in Deutschland, im Land des Vertriebs der Ware und im endgültigen Bestimmungsland der Ware nicht verletzt werden und dass die Ware im Land des Vertriebs / Inverkehrbringens die dortigen Bestimmungen zur Verkehrsfähigkeit erfüllt.
2. Wird DMV im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Ziff. 1 von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, DMV auf erstes schriftliches Anfordern von diesem Anspruch freizustellen. Die
Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die DMV aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten erwachsen. DMV ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vertragspartners diesbezügliche
Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, mit dem Dritten zu schließen.
3. Der DMV gemäß Ziff. 9.1 und 9.2 zustehende Freistellungsanspruch verjährt in 10 Jahren ab Ablieferung bzw. Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder
Abnahme der Leistung durch DMV.
IX. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Die Verwenderin weist darauf hin, dass sie die mit der Geschäftsverbindung
einhergehenden Daten in dem gesetzlich zulässigen Umfang in der elektronischen Datenverarbeitung verarbeitet und speichert.
3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der Verwenderin.
Stand: 01.05.2013